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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIC invent AG

 

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1  Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB). Entgegenstehende oder in unseren AGB nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.

1.2  Unsere AGB gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruf­lichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffent­lichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1.3  Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

 

2.  Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1  Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Käufers schriftlich bestätigen oder ihn ausführen. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder ausführenden Mitarbeitern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschliesslich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.2  Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt unserer fristgerechten und ordnungsgemässen Belieferung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren.

 

3.  Änderungsvorbehalt

3.1 Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der Produktbeschreibung im Katalog behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Ware nicht wesentlich geändert und nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

 

4.  Preise und Zahlung

4.1  Sämtliche Preise sind in CHF angegeben und gelten ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung, Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfälliger sonstiger Abgaben (z.B. Zölle u. dgl.).

4.2  Massgeblich ist der sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ergebende Preis bzw. – soweit keine schriftliche Bestätigung erfolgt – der sich aus der am Tag der Bestellung gültigen Preisliste (Katalog) ergebende Preis. Die von uns erstellten Kundenpreislisten können jederzeit von uns geändert werden. Es ist Sache des Käufers, sich über die am Tag des Vertrags­schlusses gültigen Preise bei uns zu informieren.

4.3  Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung des gemäss Ziff. 4.2 massgeblichen Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z.B. Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänder­ungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch dann zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die von dieser Vertragspartei nicht zu vertreten sind, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als sechs Wochen ergibt.

4.4  Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können (Zahlungseingang). Sofern der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug gerät, ist der Rechnungsbetrag abweichend von den Sätzen 1 und 2, sofort (Rechnungsdatum) ohne Abzug fällig.

4.5  Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehenden Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich allfälliger gesetzlicher Abgaben gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

 

4.6  Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 6 % p. a. zu verlangen. Ausserdem können wir Schadenersatz wegen der Verzögerung der fristgemässen Zahlung verlangen. Unter den in Ziff. 5.3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung zu verlangen.

4.7  Eine Verrechnung ist nur mit von uns anerkannten, nicht bestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Rechtsansprüchen des Käufers statthaft. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; in einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

 

 

5.  Lieferzeit, Annahmeverzug

5.1  Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich niedergelegt sind. Ist eine Lieferfrist verbindlich, so beginnt sie mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit die gemäss Ziff. 6.4 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

5.2  Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

5.3  Gerät der Käufer mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Käufers handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schaden­ersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Ausserdem sind wir berechtigt, Bereitstellungskosten in Höhe von 0.5 % des Lieferwertes zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

5.4  Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. 9 genannten Grenzen.

 

6.  Lieferung, Versand und Gefahrübergang

6.1  Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

6.2  Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmässige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung).

6.3  Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6.4  Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt, auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6.5  Auf Wunsch des Käufers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang auf dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistung des Käufers (einschliesslich Erstattung der Versicherungsprämie) mittels einer schriftlichen Erklärung an den Käufer ab.

 

 

7.  Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

7.1  Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschliesslich der Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können.

7.2  Der Käufer darf die Liefergegenstände im ordnungsgemässen und
üblichen Geschäftsgang verarbeiten sowie im Rahmen der Erbringung sonstiger vertraglicher Leistungen gegenüber Dritten verwenden, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

7.3  Bei Zahlungsverzug oder wenn der Käufer sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Ware
berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

7.4  Der Käufer verpflichtet sich, die aus der Vornahme einer gemäss Ziff. 7.2 zulässigen Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im
Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung) entstehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mittels schriftlicher Erklärung an uns abzutreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen von uns hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprech­ende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

7.5  Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %‚ werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, falls wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit gesetzlichen Abgaben infolge einer gesetzliche Abgaben auslösenden Lieferung des Käufers an uns belastet werden, um diesen Abgabe­betrag.

 

 

8.  Gewährleistung / Mängelrüge

8.1 Bei einem Kauf, der für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, hat der Käufer Mängel jeglicher Art – ausgenommen verborgene Mängel – innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

8.2  Ist bei Auslieferung der Ware durch das Transportunternehmen an den
Käufer ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstandes für den Käufer äusserlich erkennbar, so ist es Sache des Käufers, den Verlust oder die Beschädigung von dem Transportunternehmen bescheinigen zu lassen (Schadensanzeige) und uns hiervon unverzüglich unter Vorlage der Be­scheinigung zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer den ursprünglich nicht äusserlich erkennbaren Verlust oder Schaden zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt.

8.3  Falls die von uns gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Käufer als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Besei­tigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich insbesondere die Nachbesserung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer, frühestens nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch oder sofern weitere Versuche der Nacherfüllung für ihn unzumutbar sind, berechtigt, nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

8.4  Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. 9 und 11 genannten Grenzen.

 

8.5  Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremd­erzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Mängelan­sprüche gegen
unsere Vorlieferanten dem Käufer abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Ziff. 8.3–8.4 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vor­lieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die lnanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist

 

9.  Haftungsbeschränkung

9.1  Die Haftung aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ist auf von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. 
Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen wir schriftlich die spezifische Beschaffenheit der Sache garantieren, sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir mit einfacher Fahrlässigkeit eine Hauptpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorherseh­baren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen; wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

9.2  Soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen von Ziff. 9.1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9.3  Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Käufers gegenüber uns richtet sich nach Ziff. 11.

 

 

10. Rücknahmen

10.1 Original verpackte Produkte werden innerhalb von 6 Wochen unter Vorlage der Originalrechnung zurückgenommen. Die Versand-Verpackung muss einwandfrei und frankiert sein. Produkte in beschädigten, verschmutzten oder beschrifteten Verpackungen können nicht zurückgenommen werden.

 

 

11. Verjährungsfristen

11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Sache  beträgt ein Jahr, selbst wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt. 

11.2 Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziff. 11.1.

11.3 Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1 und 11.2 gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes über­nommen haben.

11.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

11.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

11.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vor­stehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

12.  Schlussbestimmungen

12.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Basel.

12.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Basel.

12.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts­beziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschliesslich das Schweizerische materielle Recht unter Ausschluss völkerrecht­­licher Verträge.

12.4 Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berühren die Gültigkeit unserer übrigen AGB nicht.

 

Januar 2009

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